Das Rad der Regulatorik dreht weiter.
Investmentsteuerreformgesetz - Hohe Relevanz für das Fondsbusiness
1. Januar 2018 geändert.
Ein Hauptgrund für die Änderungen ist die Rechtsprechung auf europäischer Ebene. Danach ist es nicht mehr zulässig, dass inländische Investmentfonds von der Steuer freigestellt werden, ausländische aber mit einer abgeltend wirkenden Kapitalertragsteuer belastet werden.
Demgemäß müssen inländische Publikums-Investmentfonds Steuern auf aus deutschen Einkunftsquellen stammenden Dividenden, Mieterträgen und Gewinnen aus dem Verkauf von Immobilien in Höhe von jeweils 15 Prozent (Körperschaftsteuer) abführen. Steuerfrei vereinnahmt werden können von den Fonds weiterhin Zinsen, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften, ausländische Dividenden und ausländische Immobilienerträge.
Die Anleger wiederum brauchen in dieser Hinsicht für ihre Steuererklärung nur noch vergleichsweise wenige Angaben zu machen. Bisher gab es 33 verschiedene Besteuerungsgrundlagen. Künftig müssen angegeben werden: Höhe der Ausschüttung, Wert des Fondsanteils am Jahresanfang und am Jahresende, Art des Fonds (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds, sonstiger Fonds). Nicht mit Körperschaftsteuer belastet werden Fondsanlagen gemeinnütziger Einrichtungen (etwa Kirchen) und Investmentanteile im Rahmen von zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (Riester- und Rürup-Renten).
Um die Vorausbelastung der Fonds mit Körperschaftsteuer und die Nicht-Anrechenbarkeit ausländischer Steuern zu kompensieren, müssen Anleger die Erträge der Fonds nicht mehr vollständig versteuern, sondern es erfolgt eine Teilfreistellung. Bei der Kapitalanlage in Aktienfonds bleiben beim Privatanleger in Zukunft 30 Prozent steuerfrei, bei Mischfonds sind es 15 Prozent. Bei Immobilienfonds bleiben 60 Prozent steuerfrei (Auslandsimmobilien: 80 Prozent). In allen anderen Fällen gilt, dass Ausschüttungen von Publikums-Investmentfonds in voller Höhe zu versteuern sind.
Wenn Fonds nicht ausschütten (thesaurieren), wird eine jährlich neu festzulegende steuerliche Vorabpauschale erhoben. Ihre Höhe hätte 2016 ca. 0,7 Prozent des Werts des Fondsanteils zum Jahresanfang betragen. Die Regelung gilt der "Vermeidung einer zeitlich unbeschränkten Steuerstundungsmöglichkeit und damit zur Verhinderung von Gestaltungen sowie zur Verstetigung des Steueraufkommens", wie es in der Gesetzesbegründung heißt.
Weiterhin sollen mit dem Gesetzentwurf bestimmte steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten in der Nachfolge der sogenannten Cum/Ex-Geschäfte unterbunden werden. Mit diesen als Cum/Cum-Geschäften bezeichneten Wertpapierverschiebungen können Steuerausländer oder inländische Körperschaften durch Verkauf von Aktien kurz vor dem Dividendenstichtag die Besteuerung vermeiden. Ein Mindesthaltezeitraum soll diese Gestaltungsmöglichkeiten beenden. So wird keine Anrechnung mehr gewährt, wenn Steuerpflichtige innerhalb eines 91-tägigen Zeitraums rund um den Dividendentermin nicht an 45 Tagen Eigentümer der Wertpapiere sind.
